Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 44/1900 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 44 aus 1900, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12 § 1Artikel 12, Paragraph eins
Beachte
Art. XII wurde aufgehoben durch § 11 Z 3 dRGBl. I S 37/1942; diese Verordnung wurde zur Gänze aufgehoben durch § 137 Abs. 2 GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955. Bei teleologischer Auslegung (allgemeine Regelung der Löschung gesetzwidriger Eintragungen durch die aufgehobene Verordnung, Übernahme dieser Regelung in das GBG 1955) wird dies wohl nicht als Wiederinkraftsetzung des Art. XII verstanden werden können.Artikel römisch zwölf, wurde aufgehoben durch Paragraph 11, Ziffer 3, dRGBl. römisch eins S 37 aus 1942,; diese Verordnung wurde zur Gänze aufgehoben durch Paragraph 137, Absatz 2, GBG 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,. Bei teleologischer Auslegung (allgemeine Regelung der Löschung gesetzwidriger Eintragungen durch die aufgehobene Verordnung, Übernahme dieser Regelung in das GBG 1955) wird dies wohl nicht als Wiederinkraftsetzung des Artikel römisch zwölf, verstanden werden können.
Text
§. 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Oberlandesgericht hat, wenn es in Kenntnis kommt, dass eine Eintragung im Grundbuche vorgekommen ist, welche nach dem bestehenden Gesetze dem Gegenstande und Inhalte nach eine grundbücherliche Eintragung überhaupt nicht bilden kann, von amtswegen auf die Löschung der Eintragung zu erkennen.
(2)Absatz 2,Wenn auf Grund der gesetzwidrigen Eintragung grundbücherliche Rechte für dritte Personen eingetragen wurden, so ist auch auf deren Löschung zu erkennen.
(3)Absatz 3,Die Löschung der dem Gesetze widerstreitenden Eintragung der Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen darf, wenn auf solchen Antheilen nachträglich erworbene Rechte dritter Personen haften, nur mit deren Zustimmung erfolgen.
Schlagworte
Allgemeines Grundbuchsgesetz, Teilung, Anteil
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012
Dokumentnummer
NOR12022811
Alte Dokumentnummer
N2190022898S